Bürogebäude Scholl Gastro

AGB

Allgemeine Zahlungs-, Lieferungs- und Garantiebedingungen (Verkaufsbedingungen) der SCHOLL Apparatebau GmbH & Co. KG

1. Auftragsannahme
Ein Auftrag wird für den Lieferer erst durch schriftliche Bestätigung oder Vornahme der Lieferung rechtsverbindlich. Telegrafische oder telefonische Aufträge bedürfender nachträglichen schriftlichen Bestätigung, ebenso wie mündliche Erklärungenvon Vertretern oder Angestellten des Lieferers. Rahmenaufträge müssen innerhalbeines Jahres abgerufen werden.

2. Einkaufsbedingungen des Bestellers
Durch die Annahme unseres Auftrages erklärt der Besteller sein Einverständnis mit diesen Einkaufsbedingungen. Wird unser Auftrag vom Besteller abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Verkaufsbedingungen; selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderenSchreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können. Unsere Bedingungen gelten auch für künftigeGeschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Preisstellung
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, befristet auf ein Jahr. Die Preise verstehen sich, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, bei einem Auftragsnettowert bis 749,– € ab Werk, ausschließlich Versandspesen. Bei einem Auftragsnettowert ab 750,– € erfolgt der Versand „frei Haus“, einschl. Versandspesen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Mehrpreis für seemäßige Verpackung nach Art und Umfang. Auslandslieferungen – frei deutsche Grenze, unverzollt. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Ersatzteillieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei. Transportzuschlag bei Inselfracht. Beträge unter 10,00 € fallen unter KLEINAUFTRAG und werden mit diesem Betrag angesetzt.

4. Lieferzeit
Die Lieferzeit ist mit dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit als annähernd und unverbindlich anzusehen. In Fällen höherer Gewalt bei Transportverzögerungen und verspätetem Materialeingang verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.

5. Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Der Lieferer haftetdemnach nicht für Beschädigungen und Verluste während der Beförderung. Das giltauch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versicherungen gegen Trans -portschäden und sonstige Versicherungen der Ware übernimmt der Lieferer bei aus-drücklichem Auftrag des Bestellers für dessen Rechnung nach bestem Ermessen.

6. Rücksendungen
Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers zugelas-sen und müssen frachtfrei erfolgen. Neuwertige Ware wird nach Rücksendung undeingehender Prüfung im Werk mit 80% des berechneten Wertes gutgeschrieben.Kundenspezifische Produkte können nicht zurückgenommen werden.

7. Zahlung
Sind keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen, gilt folgende Zahlungsweise: Kasse innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Bei Zielüberschreitung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Landes zentralbank berechnet. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Liefererträgt der Käufer. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden. Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Lieferer oder die von diesem angegebene Zahlstelle trägt der Besteller. Die Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung des Kaufpreises ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages beim Lieferer, bei dessen Zahlstelle oder mit dem Eingang auf dessen Bank – oder Postgirokonto. Wechselzahlung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferers. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Werden dem Lieferer vor oder nach Ausführung der Bestellung Umstände bekannt, die Zweifel an der Sicherheit der Forderungen rechtfertigen, so ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder unter Aufrechnung der vom Lieferer bereits gemachten Aufwendungen vom Vertrage zurückzutreten oder im Falle bereits erfolgter Lieferung sofortige Barzahlung der Gesamtschuld zu fordern. Letzteres gilt auch für die Beträge, für welche Schecks oder Wechsel gegeben wurden.

8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, sowie der Nebenkosten und sämtlicher Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller in Haupt- und Nebensache, Eigentum des Lieferers. Das Eigentumsrecht wird auch durch die Verbindung der gelieferten Geräte mit Installationsleitungen des Hauses nicht eingeschränkt oder aufgehoben. Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung des Lieferers weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Von etwaiger Pfändung durch Dritte hat der Besteller dem Lieferer sofort Mitteilung zu machen und die zur Wahrung aller Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller außerdem die vorhandenen Bestände dem Lieferer anzuzeigen,soweit die Drittkäufer noch nicht eingelöste Wechsel an den Besteller gegeben haben, sind diese als dann auf den Lieferer zu indossieren. Hat der Besteller mit einem Dritten Ratenzahlungen vereinbart, so hat er das Rechtauf Einzug dieser Raten dem Lieferer abzutreten. Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware – gleich welchen Zustands – so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers aus Warenlieferungen, die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Verkaufserlös wird sofort Eigentum des Vorbehaltsverkäufers; der Vorbehaltskäufer verwahrt das Geld lediglich zu treuen Händen für den Vorbehaltsverkäufer. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückerstattung verpflichtet. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer unbeschadet der Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Ware zurückzuverlangen.Bei Zahlung durch einen Dritten, welcher für den Schuldner Bürgschaft oder Delkrederehaftung übernommen hat, gehen die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt durch eine solche Zahlung nicht unter, sondern sie gehen gemäß §§ 774, 401 und 412 BGB auf den Dritten über. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Umstände höherer Gewalt zu versichern.

9. Höhere Gewalt
Treten Ereignisse ein, die den Verkäufer an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferungspflicht des Verkäufers für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Der Lieferer ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer zu.

10. Beanstandungen – Mängelrügen
Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich – spätestens 8 Tage nach Empfang – schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt die Lieferung als angenommen. Bei rechtzeitiger Anzeige besteht nur ein Anspruch auf  Nachbesserung bzw. Gewährleistungnach Abschnitt 11.

11. Gewährleistung
Bei einem Kaufvertrag mit einem Unternehmer über neue bewegliche Sachen, außer Baumaterialien, beträgt die Gewährleistung 1 Jahr. Bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher über gebrauchte bewegliche Sachen, außer Baumaterialien, gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Bei einem Kaufvertrag mit einem Unternehmer über gebrauchte bewegliche Sachen, außer Baumaterialien, wird keine Gewährleistung übernommen.Bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher über gebrauchte Baumaterialien,sofern sie eingebaut sind, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Sie wird ausgeschlossen, wenn der Käufer ein Unternehmer ist. Diese Gewährleistungsfristen gelten für die Rechte auf Nacherfüllung, Schadensersatz, sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Wird mit einem Unternehmer ein Versendungskauf (§ 447 BGB) vereinbart, geht die Gefahr der Beschädigung und vollständigen Zerstörung des Kaufgegenstandes auf den Unternehmer über, wenn der Verkäufer die Sache der Transportperson übergibt. Das gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf.

12. Erfüllungsort – Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz des Lieferers, Bad Marienberg/Westerwald. Auch bei Geschäften mit ausländischen Firmen gilt das deutsche, bürgerliche Gesetzbuch/Handelsgesetzbuch. Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1990 findet keine Anwendung. Gerichtsstand ist Koblenz, soweit die Forderungen nicht in die amtsgerichtliche Zuständigkeit fallen. In diesem Falle ist das Amtsgericht Westerburg Gerichtsstand.

13. Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

14. Ihre Daten sind EDV gespeichert.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Vertragsgrundlagen
1.1. Einkäufe und Bestellungen der SCHOLL Apparatebau GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz „SCHOLL“ genannt) erfolgen ausschließlich nach dem vorstehenden Vertragstext als Individualvereinbarung; den nachfolgenden Einkaufsbedingungen, selbst wenn hierauf bei der Bestellung nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird; das gilt insbesondere auch für ständige Geschäftsverbindungen; den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die auf ein anderes nationales Recht oder das Recht internationaler oder supranationaler Einrichtungen verweisen. Ausgeschossen ist hierdurch insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG). Im Falle von Abweichungen bestimmt sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung.

1.2. Spätestens mit der Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung gelten die Einkaufsbedingungen von SCHOLL als angenommen. Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote, Preise
2.1. Nur in Textform von SCHOLL erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündliche, insbesondere telefonisch erteilte Bestellungen oder Absprachen bedürfen der Bestätigung durch SCHOLL in Textform, das gilt auch für einen Verzicht auf die vorgenannte Form.

2.2. Die Angebote des Geschäftspartners sind für mindestens drei Monate bindend.

2.3. Alle Preise sind Festpreise zuzüglich Umsatzsteuer. Sind die Preise bei Auftragserteilung noch nicht endgültig festgelegt, so sind sie unverzüglich nach Eingang der Bestellung bekanntzugeben. In diesem Falle wird die Bestellung erst mit der Preisbestätigung durch SCHOLL wirksam. Preiserhöhungen seitens des Geschäftspartners sind SCHOLL – unbeschadet der Ziffer 2.2. - frühzeitig, d. h. mindestens acht Wochen vorher, mitzuteilen.

3. Liefertermine, Lieferverzug und Teillieferungen

3.1. Die vereinbarten Liefertermine sind kalendarisch festgelegt und strikt verbindlich. Bei Lieferfristen beginnt die Frist mit der rechtsverbindlichen Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung von Lieferterminen ist das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort.

3.2. Sobald der Geschäftspartner annehmen muss, dass ihm die Lieferung zu dem vereinbarten Termin nicht möglich ist, ist er verpflichtet, unter Angaben von Gründen die voraussichtliche Dauer des Lieferverzugs anzuzeigen. SCHOLL ist dann berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung der Nachfrist wahlweise Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. In den Fällen von Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt obliegt dem Geschäftspartner die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen. Falls nach Auftragserteilung das Interesse von SCHOLL an der Durchführung des Vertrages infolge voraussichtlich andauernder Betriebsstörungen oder Betriebsstörungen bei einem der Abnehmer infolge Krieg, Epidemie, Streik, Aussperrung, Währungsverfall o. ä., infolge gravierender Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge einer nach Vertragsabschluss eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung wegfällt, so steht SCHOLL neben den gesetzlichen Regelungen und unbeschadet weiterer Bestimmungen ein Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag zu, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. SCHOLL ist alternativ ferner berechtigt, vereinbarte monatliche Teilmengen zu reduzieren oder die Lieferfrist zu verlängern. Macht SCHOLL von diesen Rechten Gebrauch, stehen dem Geschäftspartner Schadensersatzansprüche nicht zu.

3.3. Teillieferungen sind unzulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern Teillieferungen durch SCHOLL akzeptiert werden, liegt hierin kein selbständiger Auftrag und nicht die Erklärung eines Verzichts. Die Bezahlung erfolgt erst nach Erfüllung des Gesamtauftrags.

3.4. Zuviel- oder Zuweniglieferungen sind nur nach vorhergehender Absprache und Bestätigung in Textform zulässig.

3.5. Im Falle des Lieferverzuges ist SCHOLL darüber hinaus berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Wertes der Lieferung. Zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt SCHOLL berechtigt. Der Geschäftspartner hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, der Anspruch bestimmt sich dann nach dem verminderten Betrag.

4. Lieferort, Versand und Verpackung

4.1. Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms® 2010) Zinhainer Weg 4, D-56470 Bad Marienberg.

4.2. Soweit ein Direktversand an Kunden von SCHOLL vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ebenfalls DDP an die Adresse des Kunden. Der Geschäftspartner versendet die Ware in diesem Falle vollkommen neutral und im Namen von SCHOLL, jedoch auf eigenes Risiko (DDP). Die erforderlichen Versandpapiere sind bei SCHOLL anzufordern, Rechnungen und Avise dürfen nur an SCHOLL zugestellt werden.

4.3. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen.

5. Lieferung nach unseren Angaben, Zeichnungen und Modellen; Auftragsausführung

5.1. Muster, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Unterlagen, die dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum von SCHOLL. Sie sind unverzüglich nach Abwicklung des Vertrages unaufgefordert auf Kosten des Geschäftspartners zurückzusenden, für etwaigen Verlust oder unbefugten Gebrauch durch Dritte haftet der Geschäftspartner. Er verpflichtet sich, ihm zur Verfügung gestellte Gegenstände nur für die Aufträge von SCHOLL zu verwenden, über deren Gestalt und Inhalt Stillschweigen zu bewahren und sie ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weiterzugeben. Angebote, Zeichnungen und alle die Leistung beschreibenden Unterlagen genießen im Verhältnis zu dem Geschäftspartner Urheberschutz.

5.2. Der Geschäftspartner führt die Aufträge durch eigene Mitarbeiter in seiner eigenen Betriebsstätte aus; zu einer Verlagerung der Fertigung an einen anderen Ort ist er – sofern nicht bei Vertragsschluss mit SCHOLL vereinbart – nur nach der schriftlichen Einwilligung durch SCHOLL berechtigt. Die Erteilung von Unteraufträgen an Dritte ist nur nach der schriftlichen Einwilligung durch SCHOLL zulässig.

6. Eigentum

Beigestelltes Material bleibt im Eigentum von SCHOLL. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen beweglichen Sache überträgt der Geschäftspartner das Eigentum an diesen Sachen auch im jeweiligen Fertigungszustand an SCHOLL. Der Geschäftspartner verwahrt die Gegenstände für SCHOLL unentgeltlich. Der Geschäftspartner darf die Sache weder verpfänden noch belasten. Insbesondere versichert er, dass er die Sache weder im Rahmen eines Leasingverhältnisses noch in anderer Form an Dritte, sei es auch nur zur Sicherheit, ohne schriftliche Zustimmung von SCHOLL übereignet. SCHOLL darf verlangen, dass die Sache als ihr Eigentum gekennzeichnet wird. Bei dem Zugriff Dritter (z. B. Pfändung o. ä.) ist der Geschäftspartner verpflichtet, auf das Eigentum von SCHOLL hinzuweisen und SCHOLL hierüber sofort schriftlich zu unterrichten. Die Kosten für die Abwehr des Zugriffs trägt der Geschäftspartner. Der Geschäftspartner versichert die Sache ausreichend zum Schutz des Eigentümers (zumindest Brand- und Haftpflichtversicherung) und tritt im Voraus die Zahlung der Versicherung im Versicherungsfall an SCHOLL ab. Der Geschäftspartner darf die Sache bis zum von SCHOLL gestatteten Eigentumsübergang auf ihn oder andere mit einem Grundstück oder einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden. Ein Pfandrecht des Geschäftspartners wird ausgeschlossen.

7. Schutzrechte

Der Geschäftspartner versichert, durch die Lieferung oder die Geschäftsverbindung keine in- oder ausländischen Schutzrechte, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte zu verletzen und leistet hierfür Gewähr. Bei Nichteinhaltung muss er auf erstes schriftliches Anfordern hieraus entstandene Schäden ersetzen und im Falle einer Schutzrechtsverletzung durch SCHOLL, SCHOLL von allen daraus folgenden Ansprüchen freistellen.

8. Sicherheitsanforderungen und Betriebsanleitung

8.1. Der Geschäftspartner hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen vorzuhalten sowie Anordnungen und Maßnahmen vorzunehmen, die den allgemeinen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, insbesondere dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – GPSG), Vorschriften der Berufsgenossenschaften und sonstigem Unfallverhütungsvorschriften. Er hat sämtliche Arbeitsvorschriften einzuhalten. Er ist zum Ersatz eines eventuell aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften entstehenden Schadens verpflichtet. SCHOLL ist jederzeit nach vorheriger Anmeldung berechtigt, in die den Liefergegenstand betreffende Fertigung und Qualitätskontrolle und die Qualitätsaufzeichnungen des Geschäftspartners Einsicht zu nehmen.

8.2. Der Geschäftspartner erklärt, dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG und der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) beachten wird. Der Geschäftspartner wird hierzu selbst und eigenverantwortlich die notwendigen Informationen für eine Risikobeurteilung bei SCHOLL abfragen und ermitteln.

8.3. Der Geschäftspartner stellt eine Betriebsanleitung zur Verfügung, die gleichfalls den Vorschriften der vorgenannten Maschinenrichtlinie entspricht. Dazu gehört insbesondere der Hinweis auf Fehlanwendungen, die Mitteilung, welche Inspektionen und Wartungsarbeiten in welchen Abständen aus Sicherheitsgründen durchzuführen sind, welche Teile dem Verschleiß unterliegen und nach welchen Kriterien sie auszutauschen sind, Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Liefergegenstände, einschließlich Zeichnung, Schaltpläne und der Befestigung, Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibration, Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb, sowie erforderlichenfalls Hinweis zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Betriebspersonals, Angaben zu Restrisiken, Anleitungen für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an dem Liefergegenstand angebracht werden können, Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und Lagerung, bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen, Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen, Bedingungen zur Standsicherheit, Vorgehen bei Unfällen und Störungen, gefahrloses Lösen von Blockaden, Spezifikation der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken, und die notwendigen Angaben zur Luftschallemission. Die Anforderungen des Artikels 13 Richtlinie 2006/42/EG bleiben hiervon unberührt.

9. Gewährleistung, Garantie, zugesicherte Eigenschaften

9.1. Der Geschäftspartner garantiert und sichert zu, dass die gelieferte Ware die in der Bestellung aufgegebene Beschaffenheit hat, dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen technischen Regelwerken und Richtlinien und Vorschriften von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und den Anforderungen von Behörden entsprechen und keine Rechte Dritter verletzt.

9.2. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit Übergabe des Lieferungsgegenstandes an SCHOLL oder den von SCHOLL benannten Dritten an der von SCHOLL vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen und Anlagen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der schriftlichen Abnahmeerklärung.

9.3. Die Haftung des Geschäftspartners erstreckt sich auch auf Folgeschäden, ohne Begrenzung auf eine Haftungshöchstsumme.

9.4. Der Geschäftspartner verzichtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügefristen, soweit es sich nicht um offensichtliche, leicht erkennbare Mängel handelt. In allen Fällen erfolgt die Rüge noch rechtzeitig binnen 2 Wochen nach Kenntnis. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Geschäftspartner. Die Zahlung des Entgelts durch SCHOLL enthält nicht den Verzicht auf eine Mängelrüge und auf den Einwand unvorschriftsmäßiger Leistung. Bei Sachmängeln steht SCHOLL auch das Recht zur Nachbesserung zu. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels bzw. der Mängelbeseitigung nicht im Betrieb verbleiben konnten, verlängert sich die Garantiezeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt über die gesetzliche Hemmung hinaus die Gewährleistungszeit neu.

9.5. Der Geschäftspartner stellt SCHOLL von Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen der Kunden frei, soweit die Ansprüche auf Mängeln der gelieferten Waren oder Verschulden des Geschäftspartners oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; das gilt auch für Folgeschäden und ‑kosten. Soweit SCHOLL Kunden wegen ihrer Ansprüche nicht unmittelbar an den Geschäftspartner verweisen kann, erfolgt die Freistellung nur im Innenverhältnis. Der Geschäftspartner ist auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich auch oder im Zusammenhang mit einer von SCHOLL durchgeführten Rückrufaktion oder wegen eines Mangels erforderlichen Überholungs- und Reparaturarbeiten an den Produkten von SCHOLL ergeben. Der Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen/Überholungs- oder Reparaturarbeiten wird SCHOLL den Geschäftspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

9.6. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personen- und Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Die Leistungen aus dieser Versicherung werden für den Schadensfall zur Sicherheit vorab an SCHOLL abgetreten, damit hieraus Ansprüche an SCHOLL befriedigt werden können. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche von SCHOLL.

10. Rechnungsstellung und Zahlung

10.1. Zur Herbeiführung der Fälligkeit sind Rechnungen an SCHOLL in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert einzureichen; Die Rechnungen sind möglichst per E-Mail an info@scholl-gastro.de zu übermitteln. Nicht ordnungsgemäß oder unvollständig eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung und Darlegung als eingereicht.

10.2. Zahlungen erfolgen entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. In Abhängigkeit automatischer Zahlungsläufe können die Fristen um max. 5 Arbeitstage überzogen werden, ohne dass das Recht auf Skonto entfällt.

10.3. Zahlungen erfolgen nach Wahl von SCHOLL in bar, durch Überweisung, durch Verrechnungsscheck oder Wechsel.

10.4. SCHOLL ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen der Geschäftspartner mit fälligen Gegenforderungen (Geldforderungen) – gleich aufgrund welcher Rechtsgrundlage – aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Bei Vorauszahlungen hat der Geschäftspartner auf Verlangen Sicherheit in Form der Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder durch Hinterlegung zu leisten.

10.5. SCHOLL gerät nicht in Zahlungsverzug, solange der Geschäftspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen SCHOLL gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

10.6. Zurückbehaltungsrechte kann der Geschäftspartner nur mit solchen Forderungen ausüben, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Geheimhaltung

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, seien sie offenkundig oder geheim, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend schriftlich zu verpflichten.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen durch den Geschäftspartner sowie dem Ausschluss von Ansprüchen von SCHOLL durch Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird widersprochen.

12.2. Ist eine Klausel der hiesigen Einkaufsbedingungen unwirksam, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel entspricht. Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln im Übrigen verbindlich.

12.3. Abtretungen durch den Geschäftspartner sind nur mit der schriftlichen Einwilligung durch SCHOLL wirksam.

12.4. Erfüllungsort für beide Teile ist D-56470 Bad Marienberg.

12.5. Sämtliche Streitfälle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind von den für den Sitz von SCHOLL in D- 56470 Bad Marienberg zuständigen Gerichten zu entscheiden; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. SCHOLL ist auch berechtigt, vor den für den Sitz des Geschäftspartners zuständigen Gerichten zu klagen.

(gültig ab 21.07.2021)